Berliner Kammergericht gibt vzbv-Klage gegen Netflix statt - Werbung für Gratismonat lenkt von späteren Kosten für das Abonnement ab.
Berliner Kammergericht gibt vzbv-Klage gegen Netflix statt - Werbung für Gratismonat lenkt von späteren Kosten für das Abonnement ab.

Das Berliner Kammergericht verbietet dem US-Streamingdienst Netflix, auf seinem Bestellbutton für Abos Werbung für zu machen. Während der erste Monat auf Netflix tatsächlich kostenlos ist, wird der Service daraufhin unbefristet und kostenpflichtig. Einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zufolge werden Kunden durch die Werbung in die Irre geführt und wissen nicht über die anfallenden Kosten Bescheid.

„Der Bestellbutton wurde vom Gesetzgeber unter anderem deswegen eingeführt, um Verbrauchern besonders vor Augen zu führen, ab welchem Zeitpunkt sie einen kostenpflichtigen Vertrag im Internet abschließen. Bei einer Vielzahl von Angeboten war das früher nicht besonders deutlich, weswegen Verbraucher mit Verträgen konfrontiert waren, die sie gar nicht abschließen wollten“, erklärt Heiko Dünkel, Leiter der Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Netflix habe jedoch auf dem Bestellbutton mit dem Hinweis auf den Gratismonat zusätzliche Informationen untergebracht, die nach Auffassung des Gerichtes nicht zulässig waren.

„Ein Bestell-Button muss so gestaltet sein, dass Verbraucher eindeutig erkennen, dass sie mit einem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Werbebotschaften haben darauf nichts zu suchen“, so Dünkel.

Dem Gerichtsurteil zufolge kann Netflix auch außerhalb des Buttons auf Sonderangebote aufmerksam machen. Solange der Klick auf den Bestellknopf mit einem kostenpflichtigen Abo in Verbindung steht, darf das Unternehmen nur darauf aufmerksam machen. Jeder Zusatz könne Nutzer von den Kosten ablenken und in die Irre führen.

Ungültige Klausel für Preisänderung
Neben der Werbung auf dem Bestellbutton verbietet das Kammergericht Netflix zudem eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumte, das Abo-Angebot und die Preise für den Streaming-Dienst jederzeit zu ändern.

In dieser Klausel war kein Hinweis darauf enthalten, welche Faktoren Preisänderungen bestimmen. Dem Kammergericht zufolge könne Netflix dadurch die Preise beliebig ändern. Diese unangemessene Benachteiligung der Kunden werde auch nicht durch ihr Kündigungsrecht ausgeglichen.

Die Richterin untersagte die Klausel insgesamt, ließ aber offen, ob auch die Berechtigung zur Angebotsänderung gegen Verbraucherrecht verstößt. Das Kammergericht korrigierte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Berlin, das die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen hatte. Die Revision ist nicht zugelassen, jedoch ist das Urteil (Az. 5 U 24/19) noch nicht rechtskräftig.

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