Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung des Auskunftsdienstes 11830 an.
Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung des Auskunftsdienstes 11830 an.

Die Bundesnetzagentur hat gegenüber der First Telecom GmbH die Abschaltung des Auskunftsdienstes 11830 angeordnet und gleichzeitig zum Schutz der Verbraucher vor unberechtigten Forderungen dieses Anbieters Verbote der Rechnungslegung und Inkassierung erlassen.

„Der Schutz von Verbrauchern ist ein zentrales Anliegen der Bundesnetzagentur. Wir gehen konsequent gegen Unternehmen vor, die gegen die Vorgaben zur Preisklarheit und das Wettbewerbsrecht verstoßen“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. (Bild: BNetzA)
Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. (Bild: BNetzA)

Vorgaben zur Preistransparenz verletzt
Die Bundesnetzagentur hat festgestellt, dass eine Weitervermittlung über den Auskunftsdienst 11830 oftmals ohne ordnungsgemäße Preisansage für das weitervermittelte Gespräch erfolgte. Hierzu sind Betreiber eines Auskunftsdienstes vor jeder Weitervermittlung zu jeder Rufnummer in jedes Netz verpflichtet.

Daneben wurden weitere verbraucherschützende Regelungen verletzt, indem der Auskunftsdienst unteranderem ohne ordnungsgemäße Preisangabe beworben wurde und Vorgaben für den Einsatz von Warteschleifen nicht eingehalten wurden. Anlass zu umfangreichen Ermittlungen der Bundesnetzagentur waren detaillierte Schilderungen in Verbraucherbeschwerden.

Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung
Die Bundesnetzagentur hat zusätzlich zu der Abschaltung auch ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das bedeutet, dass den betroffenen Kunden die Kosten, die für Verbindungen zu den Rufnummern entstanden sind, nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Bei bereits in Rechnung gestellten Kosten greift das Inkassierungsverbot. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden.

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